Wie sich Vereine vor rechtsextremen Mitglieder schützen können
Vereine leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Sie leisten wichtige Arbeit und sind für viele Menschen Treffpunkt. Ein respektvolles und inklusives Umfeld ist hierfür unerlässlich. Die meisten Vereine sind grundsätzlich offen und freuen sich über neue Mitglieder. Immer wieder erreichen uns aber auch Berichte, dass Rechtsextreme Mitglied in Vereinen werden oder sie für ihre Zwecke missbrauchen.
Rechtsextremismus steht im Widerspruch zu den Prinzipien von Gleichheit, Toleranz und Gemeinschaft. Zudem können rechtsextreme Mitglieder zu Konflikten im Verein führen und den Ruf des Vereins schädigen.
Wie kann ein Verein mit rechtsextremen Mitgliedern umgehen? Ist ein Ausschluss möglich? Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG einem Verein das Recht gewährt, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende Regelung in der Satzung. Wir empfehlen daher: Überprüfen Sie jetzt die Satzung Ihres Vereins, um auch für die Zukunft gewappnet zu sein. Muster für entsprechende Satzungsänderungen finden Sie im Internet. Aber auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist hilfreich. Hier ging es um diese Satzungsregelung:
„Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. (…)Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistischer und fremdenfeindlich organisierter Organisationen (…) können nicht Mitglied des Vereins werden.“
„Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 124, 25 <34>). Die Verfassung garantiert das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat und schützt damit auch die Entscheidung über die Zwecksetzung dieses Zusammenschlusses (vgl. BVerfGE 149, 160 <192 Rn. 97 f.> m.w.N.).“
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2023 – 1 BvR 187/21 -, Rn. 1-12,
https://www.bverfg.de/e/rk20230202_1bvr018721
Weitere Informationen zu diesem Thema:
RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechtsextremen Mitgliedern